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§ 3 Bedienstete der Donauhochwasserschutz-Konkurrenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1973

§ 3

Die Donauhochwasserschutz-Konkurrenz ersetzt dem Bund alle Kosten der gemäß § 2 Abs. 1 verwendeten Bundesbediensteten, bei Beamten einschließlich eines Bauschbetrages für deren Ruhegenuß. Dieser Bauschbetrag ist in der Höhe des sich für den Fall der Versicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung ergebenden Dienstgeberbeitrages zu bemessen, wobei die Höchstbeitragsgrundlage außer Betracht zu bleiben hat.