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§ 1 Pauschalierungsverordnung für Aufwandsentschädigung (BMI)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 1

Den Beamten des rechtskundigen Dienstes bei den Landespolizeidirektionen gebührt für jede dienstliche Tätigkeit während der Nachtstunden (22.00 bis 06.00 Uhr) eine Aufwandsentschädigung.

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