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Artikel 7 Übereinkommen (Nr. 88) über die Organisation der Arbeitsmarktverwaltung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.9.1974

Artikel 7

Maßnahmen sind zu treffen, die

  1. a) innerhalb der verschiedenen Arbeitsämter die Spezialisierung nach Berufen und Wirtschaftszweigen – wie Landwirtschaft oder andere Zweige wirtschaftlicher Tätigkeit – gestatten, soweit eine solche Spezialisierung von Nutzen sein kann,
  2. b) den Bedürfnissen besonderer Gruppen von Stellensuchenden, wie der Invaliden, in befriedigender Weise Rechnung tragen.

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