Artikel 7
Maßnahmen sind zu treffen, die
- a) innerhalb der verschiedenen Arbeitsämter die Spezialisierung nach Berufen und Wirtschaftszweigen – wie Landwirtschaft oder andere Zweige wirtschaftlicher Tätigkeit – gestatten, soweit eine solche Spezialisierung von Nutzen sein kann,
- b) den Bedürfnissen besonderer Gruppen von Stellensuchenden, wie der Invaliden, in befriedigender Weise Rechnung tragen.
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