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Artikel 6 Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1974

Artikel 6

Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es nach den Bestimmungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation auf die außerhalb des Mutterlandes gelegenen Gebiete anzuwenden.

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