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§ 12 SUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 12.

(1) Der Bund hat der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) die in der nach den Rechnungsvorschriften für die Sozialversicherungsträger zu erstellenden gesonderten Erfolgsrechnung nachgewiesenen Aufwendungen für die Sonderunterstützung, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen sowie die sonstigen Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Die anteiligen Verwaltungsaufwendungen können pauschal ermittelt und vom Bund in der Höhe des festgesetzten Pauschalbetrages ersetzt werden. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat den Pauschalbetrag im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger festzusetzen.

(2) Der Bund hat der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau den gemäß Abs. 1 gebührenden Kostenersatz jeweils monatlich in der Höhe der zu erwartenden anteiligen Aufwendungen zu bevorschussen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008279

Dokumentnummer

NOR40210896