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§ 11 SUG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 11.

Personen, die Sonderunterstützung beantragt haben und hiefür mit Ausnahme der Wartezeit gemäß § 1 Abs. 1 die Voraussetzungen erfüllen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau bis zur Leistungsfeststellung ein Vorschuß gemäß § 368 Abs. 2 ASVG zu gewähren. Dieser Vorschuß ist auf die später gewährte Sonderunterstützung anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008279

Dokumentnummer

NOR40210891