Ersatz von Reisekosten
§ 9e.
Reisekosten, die einem Hilfeleistungsempfänger (Hilfeleistungswerber) dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet oder die ihm nach § 5 Abs. 4 entstehen, sind nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2023
Gesetzesnummer
10008273
Dokumentnummer
NOR40149769
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