vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 VOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2013

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Sozialentschädigung für Verbrechensopfer (T) Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Sozialentschädigung für Verbrechensopfer (M)

Pflegezulagen und Blindenzulagen

§ 6.

Ist ein Opfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 so hilflos, dass es für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein Opfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des § 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR40149734