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§ 15k VOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2017

§ 15k.

Ein Ersatz des Verdienstentganges kann von Personen, die im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen des Bundes, der Länder und der Kirchen oder in Pflegefamilien bis zum 31. Dezember 1999 Gewalt erlitten haben, nach dem 30. Juni 2017 nicht mehr geltend gemacht werden. Diesbezügliche ab dem 1. Juli 2017 eingebrachte Anträge gelten als Anträge nach dem HOG.

Schlagworte

Kinderheim

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR40193096

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