vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15c VOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2013

§ 15c.

Die Kundmachung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 13. September 1973 betreffend die Auslobung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 497/1973, wird aufgehoben. Durch die Aufhebung dieser Kundmachung lebt die Auslobung vom 1. September 1972, die im Bundesgesetzblatt unter BGBl. Nr. 350/1972 kundgemacht wurde, nicht wieder auf. Die bisher zuerkannten Ansprüche auf Grund der Auslobung gelten ab dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 als öffentlichrechtliche Ansprüche. Wird erst nach dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2005 über Ansprüche entschieden, die Zeiträume vor diesem Zeitpunkt betreffen, ist noch für das Verfahren und die Entscheidung die Rechtslage vor dem In-Kraft-Treten weiter anzuwenden. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund der Auslobung anhängige zivilgerichtliche Verfahren gegen den Bund sind von den Zivilgerichten zu Ende zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2023

Gesetzesnummer

10008273

Dokumentnummer

NOR40149754

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)