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Artikel 33 Soziale Sicherheit (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1972

Artikel 33

Wird der Anspruch auf Leistungen auf Grund der Rechtsvorschriften des einen oder des anderen Vertragsstaates nacheinander erworben, so geht der Betrag der für den laufenden Monat gebührenden Leistungen zu Lasten des Trägers des Staates, dem der Leistungsberechtigte am ersten Tag des betreffenden Kalendermonats unterstand.

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