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Artikel 19 Soziale Sicherheit (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1972

Artikel 19

Die im Artikel 15, im Artikel 16 Absatz 1 und im Artikel 18 Absätze 2, 4 und 5 vorgesehenen Sachleistungen werden gewährt

in Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte,

in Frankreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständigen Krankenkasse für Dienstnehmer in der Industrie.

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