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Artikel 14 Soziale Sicherheit (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1972

Artikel 14

Würde auf Grund einer in beiden Vertragsstaaten ausgeübten Erwerbstätigkeit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten den Familienangehörigen eines Dienstnehmers ein Anspruch auf Sachleistungen zustehen, so werden diese nur nach den Rechtsvorschriften des Staates gewährt, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen.

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