Artikel 5
Die zuständige Stelle jedes Landes hat die maßgebenden beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände anzuhören, bevor sie die allgemeine Politik in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens festlegt und Vorschriften zu dessen Durchführung erläßt.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
10008264
Dokumentnummer
NOR40082449
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