§ 3
(1) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die in § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
- 1. Grundzüge des Straf- und Strafprozeßrechtes, des Jugendgerichtsgesetzes sowie die für den Strafvollzug, die Anhaltung in Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige und für die Bewährungshilfe maßgebenden Vorschriften;
- 2. Grundzüge der Kriminologie;
- 3. Grundzüge des Familienrechtes, des Sozialrechtes und des Sozialversicherungsrechtes;
- 4. Grundzüge der Soziologie;
- 5. Methoden und Praxis der Sozialarbeit;
- 6. Grundzüge der Psychologie und Pädagogik, soweit sie für die Sozialarbeit von Bedeutung sind;
- 7. Grundzüge der Psychiatrie, soweit sie für die Sozialarbeit von Bedeutung sind.
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