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Art. 2 § 22e BEinstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

Bestellung

§ 22e.

(1) Voraussetzung für die Bestellung ist, dass die oder der Bedienstete dem Personalstand der in § 22c aufgezählten Stellen angehört.

(2) Die für die Tätigkeit als Barrierefreiheitsbeauftragte und deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen geeignete Personen sind für eine Funktionsdauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der oder des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40264115

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