Aufgaben
§ 22d.
(1) Die Barrierefreiheitsbeauftragten und ihre Stellvertretungen sind berufen, sich innerhalb ihrer Organisation mit Fragen der umfassenden Barrierefreiheit – einschließlich der Vornahme angemessener Vorkehrungen – für Bedienstete sowie externe Personen zu befassen.
- Insbesondere sollen sie
- a) Missstände aufzeigen und Veränderungsvorschläge einbringen;
- b) den regelmäßigen Austausch mit den jeweiligen Behindertenvertrauenspersonen pflegen;
- c) mit den Personen zusammenarbeiten, die zuständig sind für die Umsetzung der Barrierefreiheit insbesondere
- 1. im baulichen Bereich,
- 2. im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie,
- 3. bei der Ausstattung von Arbeitsplätzen,
- 4. bei der Erstellung von Sicherheits-, Krisen- und Notfallplänen sowie beim Management im Sicherheits-, Krisen- und Notfall,
- 5. bei der Planung und Organisation von Veranstaltungen,
- 6. bei der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit sowie
- 7. in Vergabeverfahren;
- d) sich ressortübergreifend mit anderen Barrierefreiheitsbeauftragten austauschen sowie
- e) mit Experten oder Expertinnen in den Behindertenorganisationen zusammenarbeiten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Stellen haben die Barrierefreiheitsbeauftragten und deren Stellvertretungen in die Planungsprozesse aller Maßnahmen einzubeziehen, die im Zusammenhang mit der umfassenden Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen relevant sind.
Schlagworte
Informationstechnologie, Sicherheitsplan, Krisenplan, Krisenfall, Öffentlichkeitsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Gesetzesnummer
10008253
Dokumentnummer
NOR40264114
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