Barrierefreiheitsbeauftragte
§ 22c.
(1) Alle Bundesministerien einschließlich ihrer nachgeordneten Dienststellen, der Präsident oder die Präsidentin des Verfassungsgerichtshofes, des Verwaltungsgerichtshofes, des Rechnungshofes, des Nationalrates und des Bundesrates, die Volksanwaltschaft sowie das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht haben in ihrem Zuständigkeitsbereich Barrierefreiheitsbeauftragte sowie die erforderliche Anzahl von Stellvertretungen einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2024
Gesetzesnummer
10008253
Dokumentnummer
NOR40264113
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