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§ 25 HbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1970

Zeugnis

§ 25

Der Hauseigentümer ist verpflichtet, dem Hausbesorger bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen. Andere Angaben darf das Zeugnis nicht enthalten.

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