Zeugnis
§ 25
Der Hauseigentümer ist verpflichtet, dem Hausbesorger bei Beendigung des Dienstverhältnisses ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Dienstleistung auszustellen. Andere Angaben darf das Zeugnis nicht enthalten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)