Artikel 3
(1) Deutsche Versorgungsberechtigte im Sinne des Vertrages, die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Republik Österreich haben, können während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland Heil- und Krankenbehandlung wie deutsche Versorgungsberechtigte, die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland haben, in Anspruch nehmen.
(2) Österreichische Beschädigte im Sinne des Vertrages, die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland haben, können während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Gebiete der Republik Österreich Heilfürsorge und orthopädische Versorgung wie österreichische Beschädigte, die ihren ständigen Aufenthalt im Gebiete der Republik Österreich haben, in Anspruch nehmen.
(3) Auf die Leistungen nach Absatz 1 und 2 ist Artikel 11 des Vertrages nicht anzuwenden.
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