Artikel 5
Ist ein Mitglied für die Anwendung eines der durch seine Ratifikation erfaßten Teile II bis IV dieses Übereinkommens gehalten, vorgeschriebene Personengruppen zu schützen, die insgesamt mindestens einen bestimmten Hundertsatz der Arbeitnehmer oder der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung bilden, so hat sich dieses Mitglied zu vergewissern, daß der in Betracht kommende Hundertsatz erreicht worden ist, bevor es sich zur Anwendung eines solchen Teils verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10008244
Dokumentnummer
NOR12096174
alte Dokumentnummer
N6197036867L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
