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Artikel 52 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 52

Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes hat, sooft er es für nötig erachtet, der Allgemeinen Konferenz einen Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens zu erstatten und zu prüfen, ob die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Abänderung auf die Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008244

Dokumentnummer

NOR12096221

alte Dokumentnummer

N6197036914L

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