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Artikel 46 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 46

Enthält ein Übereinkommen, das später von der Konferenz angenommen wird und sich auf einen oder mehrere der im vorliegenden Übereinkommen behandelten Gegenstände bezieht, eine dahingehende Bestimmung, so verlieren die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens, die in dem neuen Übereinkommen angeführt werden, gegenüber jedem Mitglied, welches das neue Übereinkommen ratifiziert hat, ihre Wirksamkeit von dem Zeitpunkt an, in dem das neue Übereinkommen für das betreffende Mitglied in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008244

Dokumentnummer

NOR12096215

alte Dokumentnummer

N6197036908L

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