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Artikel 39 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 39

1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch eine seiner Ratifikationsurkunde beigefügte Erklärung vom Geltungsbereich des Übereinkommens ausschließen

  1. a) die Seeleute einschließlich der Seefischer,
  2. b) die öffentlich Bediensteten,

2. Ist eine nach Absatz 1 dieses Artikels abgegebene Erklärung in Kraft, so kann das Mitglied Personen, die der oder den vom Geltungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossenen Gruppe oder Gruppen angehören, von der Zahl der Personen ausschließen, die bei der Berechnung des in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b), Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b), Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) und Absatz 2 Buchstabe b) und Artikel 37 Buchstabe c) erwähnten Hundertsatzes zu berücksichtigen sind.

3. Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 dieses Artikels abgegeben hat, kann in der Folge dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes mitteilen, daß es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für eine oder mehrere der bei der Ratifikation ausgeschlossenen Gruppen übernimmt.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008244

Dokumentnummer

NOR12096208

alte Dokumentnummer

N6197036901L

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