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Artikel 25 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 25

Die in den Artikeln 23 und 24 bezeichneten Leistungen sind während der ganzen Dauer des Falls zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008244

Dokumentnummer

NOR12096194

alte Dokumentnummer

N6197036887L

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