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Artikel 17 Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 17

Die Leistung bei Alter hat in einer regelmäßig wiederkehrenden Zahlung zu bestehen, die berechnet wird

  1. a) nach den Bestimmungen von Artikel 26 oder Artikel 27, wenn Arbeitnehmer oder Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung geschützt sind;
  2. b) nach den Bestimmungen von Artikel 28, wenn alle Einwohner oder die Einwohner geschützt sind, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene Grenzen nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10008244

Dokumentnummer

NOR12096186

alte Dokumentnummer

N6197036879L

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