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Artikel 9. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 9.

Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen

  1. a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden, sowie deren Ehefrauen und Kinder oder
  2. b) vorgeschriebene Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die insgesamt mindestens 20 vom Hundert aller Einwohner bilden, sowie deren Ehefrauen und Kinder oder
  3. c) vorgeschriebene Gruppen von Einwohnern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Einwohner bilden, oder,
  4. d) wenn eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Personen bilden, sowie die Ehefrauen und Kinder von Arbeitnehmern dieser Gruppen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056109

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