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Artikel 69. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Teil XIII.

Gemeinsame Bestimmungen.

Artikel 69.

Eine Leistung, auf die eine geschützte Person nach einem der Teile II bis X dieses Übereinkommens Anspruch hätte, kann in einem vorgeschriebenen Ausmaß ruhen,

  1. a) solange die betreffende Person sich außerhalb des Gebietes des Mitglieds aufhält,
  2. b) solange der Unterhalt der betreffenden Person aus öffentlichen Mitteln oder von einer Einrichtung oder einem Dienste der Sozialen Sicherheit bestritten wird, wobei jedoch, falls die Leistung den Wert des Unterhalts übersteigt, der Unterschied den unterhaltsberechtigten Angehörigen des Leistungsempfängers zuzuweisen ist,
  3. c) solange die betreffende Person eine andere Geldleistung der Sozialen Sicherheit mit Ausnahme einer Familienleistung bezieht, ferner, solange sie für denselben Fall von dritter Seite entschädigt wird, wobei jedoch der ruhende Leistungsteil die andere Leistung oder die von dritter Seite gewährte Entschädigung nicht übersteigen darf,
  4. d) wenn die betreffende Person durch Betrug versucht hat, eine Leistung zu erhalten,
  5. e) wenn der Fall von der betreffenden Person durch ein von ihr begangenes Verbrechen oder Vergehen herbeigeführt worden ist,
  6. f) wenn der Fall von der betreffenden Person vorsätzlich herbeigeführt worden ist,
  7. g) in entsprechenden Fällen, wenn die betreffende Person es unterläßt, von den ihr zur Verfügung gestellten Einrichtungen des ärztlichen Dienstes oder des Dienstes für die berufliche Nach- und Umschulung Gebrauch zu machen oder die für die Nachprüfung des Bestehens des Falls oder für das Verhalten der Leistungsempfänger vorgeschriebene Regelung nicht befolgt,
  8. h) bei Leistungen im Fall der Arbeitslosigkeit, wenn die betreffende Person es unterläßt, von den ihr zur Verfügung gestellten Einrichtungen der Arbeitsvermittlung Gebrauch zu machen,
  9. i) bei Leistungen im Fall der Arbeitslosigkeit, wenn der Verlust der Beschäftigung die unmittellbare Folge einer auf eine Arbeitsstreitigkeit zurückzuführenden Arbeitseinstellung war oder die betreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig ohne ausreichende Gründe aufgegeben hat, und
  10. j) bei Leistungen an Hinterbliebene, solange eine Witwe mit einem Mann in eheähnlicher Gemeinschaft lebt.

Schlagworte

Nachschulung

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056169

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