Artikel 5.
Ist ein Mitglied für die Anwendung eines der durch seine Ratifikation erfaßten Teile II bis X dieses Übereinkommens gehalten, vorgeschriebene Personengruppen zu schützen, die insgesamt mindestens einen bestimmten Hundertsatz der Arbeitnehmer oder der Einwohner bilden, so hat sich dieses Mitglied zu vergewissern, daß der in Betracht kommende Hundertsatz erreicht worden ist, bevor es sich zur Anwendung eines solchen Teiles verpflichtet.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
10008243
Dokumentnummer
NOR40056105
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