Teil VII.
Familienleistungen.
Artikel 39.
Jedes Mitglied, für das dieser Teil des Übereinkommens gilt, hat den geschützten Personen Familienleistungen nach den Bestimmungen der folgenden Artikel dieses Teiles zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
10008243
Dokumentnummer
NOR40056139
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