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Artikel 37. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 37.

Die in den Artikeln 34 und 36 bezeichneten Leistungen sind im gedeckten Fall mindestens den geschützten Personen zu gewährleisten, die im Zeitpunkt des Unfalls oder in dem Zeitpunkt, in dem sie sich die Berufskrankheit zugezogen haben, im Gebiet des Mitglieds beschäftigt waren, und bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen infolge des Todes des Unterhaltspflichtigen seiner Witwe und seinen Kindern.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056137

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