vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 35. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 35.

1. Die Regierungsstellen oder Einrichtungen, welche die ärztliche Betreuung gewähren, haben, wenn dies angezeigt ist, mit den Stellen des allgemeinen Dienstes für berufliche Nach- und Umschulung zusammenzuarbeiten, um behinderte Personen wieder für eine geeignete Tätigkeit zu befähigen.

2. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann diese Stellen oder Einrichtungen ermächtigen, Maßnahmen zur beruflichen Nach- und Umschulung behinderter Personen zu treffen.

Schlagworte

Nachschulung

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056135

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte