Artikel 35.
1. Die Regierungsstellen oder Einrichtungen, welche die ärztliche Betreuung gewähren, haben, wenn dies angezeigt ist, mit den Stellen des allgemeinen Dienstes für berufliche Nach- und Umschulung zusammenzuarbeiten, um behinderte Personen wieder für eine geeignete Tätigkeit zu befähigen.
2. Die innerstaatliche Gesetzgebung kann diese Stellen oder Einrichtungen ermächtigen, Maßnahmen zur beruflichen Nach- und Umschulung behinderter Personen zu treffen.
Schlagworte
Nachschulung
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
10008243
Dokumentnummer
NOR40056135
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