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Artikel 1. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

TEIL I.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 1.

1. In diesem Übereinkommen

  1. a) bedeutet der Ausdruck „vorgeschrieben“ von oder auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung bestimmt,
  2. b) bedeuten der Ausdruck „Wohnsitz“ den gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet des Mitglieds und der Ausdruck „Einwohner“ eine Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Gebiet des Mitglieds hat,
  3. c) bedeutet der Ausdruck „Ehefrau“ eine Ehefrau, für deren Unterhalt der Ehemann sorgt,
  4. d) bedeutet der Ausdruck „Witwe“ eine Frau, für deren Unterhalt der Ehemann zur Zeit seines Todes gesorgt hat,
  5. e) bedeutet der Ausdruck „Kind“ ein Kind unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, oder ein Kind unter fünfzehn Jahren, je nachdem was vorgeschrieben ist,
  6. f) bedeutet der Ausdruck „Wartezeit“ entweder eine Beitragszeit oder eine Beschäftigungszeit oder eine Wohnsitzzeit oder irgendeine Verbindung dieser Zeiten, je nachdem was vorgeschrieben ist.

2. Der Ausdruck „Leistungen“ in den Artikeln 10, 34 und 49 bedeutet entweder unmittelbare Betreuung oder mittelbare Leistungen, die in der Rückerstattung der von der betreffenden Person gemachten Aufwendungen bestehen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056101

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