vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 15. Übereinkommen (Nr. 102) über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.1970

Artikel 15.

Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen

  1. a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden, oder
  2. b) vorgeschriebene Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die insgesamt mindestens 20 vom Hundert aller Einwohner bilden, oder
  3. c) alle Einwohner, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene und den Bestimmungen des Artikels 67 entsprechende Grenzen nicht übersteigen, oder,
  4. d) wenn eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Personen bilden.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10008243

Dokumentnummer

NOR40056115

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)