Artikel 15.
Der Kreis der geschützten Personen hat zu umfassen
- a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer bilden, oder
- b) vorgeschriebene Gruppen der erwerbstätigen Bevölkerung, die insgesamt mindestens 20 vom Hundert aller Einwohner bilden, oder
- c) alle Einwohner, deren Mittel während der Dauer des Falls vorgeschriebene und den Bestimmungen des Artikels 67 entsprechende Grenzen nicht übersteigen, oder,
- d) wenn eine Erklärung nach Artikel 3 abgegeben worden ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens 50 vom Hundert aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit mindestens 20 beschäftigten Personen bilden.
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024
Gesetzesnummer
10008243
Dokumentnummer
NOR40056115
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
