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§ 24 Kälteanlagenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Kältemittelvorräte

§ 24

Vorräte an Kältemitteln für Kälteanlagen müssen in einem geeigneten, lüftbaren und abgesonderten Raum gelagert werden. Gasflaschen sind gegen Umfallen und in gefülltem Zustand auch gegen Wärmeeinwirkung zu sichern; bei der Lagerung sind Vorkehrungen zu treffen, durch die eine Verwechslung von Gasflaschen vermieden wird.

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