Kündigung
§ 26.
(1) Ein Grund, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt auch vor, wenn die Landesvertragslehrperson aus Gründen, die sie zu vertreten hat oder die in ihrer Person gelegen sind,
- 1. das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium nicht innerhalb von acht Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anstellung erfolgreich absolviert hat,
- 2. das in § 3 Abs. 2 Z 2 vorgeschriebene Masterstudium in den Fällen des § 7 Abs. 2 Z 2 lit. c nicht innerhalb von acht Jahren ab der Beendigung der Ausbildungsphase erfolgreich absolviert hat,
- 3. die ergänzende Lehramtsausbildung (§ 3 Abs. 3 Z 3) entgegen der gemäß § 3 Abs. 4 übernommenen Verpflichtung nicht innerhalb von acht Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat oder
- 4. das in § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b oder c vorgeschriebene Studium nicht innerhalb von acht Jahren ab Beginn des Dienstverhältnisses erfolgreich absolviert hat.
- Auf die Achtjahresfrist ist § 32 Abs. 3 VBG sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Dienstgeber kann ein befristetes Dienstverhältnis im ersten Dienstjahr schriftlich kündigen, wenn die Landesvertragslehrperson den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt.
(3) Die Vertragslehrperson kann das befristete Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
(4) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden.
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2022
Gesetzesnummer
10008235
Dokumentnummer
NOR40249849
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)