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Artikel 20 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Artikel 20

Sach- und Geldleistungen aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaates, die ihrer Art nach nicht einem bestimmten Zeitraum zuzuordnen sind, sind, auch wenn sie zum Lebensunterhalt gewährt werden, keine Fürsorgeleistungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des Abkommens.

Schlagworte

Sachleistung

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017

Gesetzesnummer

10008234

Dokumentnummer

NOR12096034

alte Dokumentnummer

N6196936763L

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