Artikel 20
Sach- und Geldleistungen aus Mitteln der Fürsorge des Aufenthaltsstaates, die ihrer Art nach nicht einem bestimmten Zeitraum zuzuordnen sind, sind, auch wenn sie zum Lebensunterhalt gewährt werden, keine Fürsorgeleistungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des Abkommens.
Schlagworte
Sachleistung
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017
Gesetzesnummer
10008234
Dokumentnummer
NOR12096034
alte Dokumentnummer
N6196936763L
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