vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 9 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Artikel 9

(1) Bei Ersuchen nach Artikel 5 Absatz 3 oder 4 des Abkommens hat sich der zuständige Träger der öffentlichen Fürsorge in Österreich an das Muster (Anlage 2) zu halten. Er kann die Wirksamkeit seines Ersuchens davon abhängig machen, daß der Auszahlungsbetrag höher ist als das von ihm zu gewährende Taschengeld (§ 292 LAG in der jeweils geltenden Fassung).

(2) Mit Zustimmung des zuständigen Ausgleichsamtes können die Träger der öffentlichen Fürsorge der beiden Vertragsparteien im Einzelfall vereinbaren, daß laufende Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens jeweils unmittelbar an den ersuchenden Träger überwiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10008234

Dokumentnummer

NOR12096023

alte Dokumentnummer

N6196936752L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)