Artikel 9
(1) Bei Ersuchen nach Artikel 5 Absatz 3 oder 4 des Abkommens hat sich der zuständige Träger der öffentlichen Fürsorge in Österreich an das Muster (Anlage 2) zu halten. Er kann die Wirksamkeit seines Ersuchens davon abhängig machen, daß der Auszahlungsbetrag höher ist als das von ihm zu gewährende Taschengeld (§ 292 LAG in der jeweils geltenden Fassung).
(2) Mit Zustimmung des zuständigen Ausgleichsamtes können die Träger der öffentlichen Fürsorge der beiden Vertragsparteien im Einzelfall vereinbaren, daß laufende Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 4 des Abkommens jeweils unmittelbar an den ersuchenden Träger überwiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
10008234
Dokumentnummer
NOR12096023
alte Dokumentnummer
N6196936752L
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