Artikel 18
Vor einer beabsichtigten Rückschaffung, die nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens zulässig ist, hat die Behörde des Aufenthaltsstaates der konsularischen Vertretung des Heimatstaates Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017
Gesetzesnummer
10008234
Dokumentnummer
NOR12096032
alte Dokumentnummer
N6196936761L
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