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Artikel 18 Durchführung des Abkommens über Fürsorge und Jugendwohlfahrtspflege (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Artikel 18

Vor einer beabsichtigten Rückschaffung, die nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens zulässig ist, hat die Behörde des Aufenthaltsstaates der konsularischen Vertretung des Heimatstaates Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10008234

Dokumentnummer

NOR12096032

alte Dokumentnummer

N6196936761L

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