Artikel 11
Die zuständigen Träger haben Leistungen aus der Pensions(Renten) versicherung an Berechtigte im anderen Vertragsstaat unmittelbar auszuzahlen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die zuständigen Träger haben Leistungen aus der Pensions(Renten) versicherung an Berechtigte im anderen Vertragsstaat unmittelbar auszuzahlen.
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