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Artikel 12 Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1974

Artikel 12

Die zuständigen Träger haben der für sie in Betracht kommenden Verbindungsstelle eine jährlich zu erstellende Statistik über die in den anderen Vertragsstaat vorgenommenen Zahlungen zu übermitteln. Diese Statistiken sind von den Verbindungsstellen auszutauschen.

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