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Artikel 10 Soziale Sicherheit - Durchführung (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1974

Artikel 10

Die schweizerische Verbindungsstelle sowie die zuständigen österreichischen Träger haben einander über das Ergebnis des Feststellungsverfahrens und in der Folge über jede Änderung der Leistungshöhe, soweit die Änderung nicht Folge einer allgemeinen Anpassung ist, zu unterrichten.

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