vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 34 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

Artikel 34

TERRITORIALER GELTUNGSBEREICH

1. Diese Charta findet Anwendung in den zum Mutterland jeder Vertragspartei gehörenden Gebieten. Jede Vertragspartei kann im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Urkunde über die Ratifikation oder Annahme in einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung das Gebiet bezeichnen, das in diesem Sinne als zum Mutterland gehörend anzusehen ist.

2. Jede Vertragspartei kann bei der Ratifikation oder Annahme dieser Charta oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt in einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Mitteilung erklären, daß die Anwendung der Charta ganz oder teilweise auf eines oder mehrere der in der Erklärung näher bezeichneten, nicht zum Mutterland gehörenden Gebiete ausgedehnt werden soll, für deren internationale Beziehungen sie verantwortlich ist oder deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. In dieser Erklärung sind die Artikel oder Absätze des Teiles II der Charta anzugeben, die die Vertragspartei für die in der Erklärung bezeichneten Gebiete als bindend anerkennt.

3. Die Charta findet in dem Gebiet oder in den Gebieten, die in der vorgenannten Erklärung bezeichnet werden, vom dreißigsten Tage an nach Eingang dieser Mitteilung bei dem Generalsekretär Anwendung.

4. Jede Vertragspartei kann zu einem späteren Zeitpunkt in einer an den Generalsekretär gerichteten Mitteilung erklären, daß sie für eines oder mehrere der Gebiete, auf die die Anwendung der Charta nach Absatz 2 dieses Artikels ausgedehnt worden ist, bestimmte Artikel oder nummerierte Absätze annimmt, die sie für dieses Gebiet oder diese Gebiete noch nicht angenommen hat. Derartige später eingegangene Verpflichtungen werden als Bestandteil der ursprünglichen Erklärung für das betreffende Gebiet angesehen und haben vom dreißigsten Tage nach dem Zeitpunkt der Mitteilung an die gleiche Wirkung.

5, Der Generalsekretär unterrichtet die anderen unterzeichneten Regierungen und den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes von jeder Mitteilung, die ihm auf Grund dieses Artikels übermittelt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)