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Artikel 2 Europäische Sozialcharta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.1969

Artikel 2

DAS RECHT AUF GERECHTE ARBEITSBEDINGUNGEN

Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf gerechte Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:

1. eine angemessene tägliche und wöchentliche Arbeitszeit vorzusehen, wobei die Arbeitswoche fortschreitend zu verkürzen ist, soweit die Produktivitätssteigerung und andere mitwirkende Faktoren dies gestatten;

2. bezahlte öffentliche Feiertage vorzusehen;

3. die Gewährung eines bezahlten Jahresurlaubs von mindestens zwei Wochen vorzusehen;

4. die Gewährung zusätzlicher bezahlter Urlaubstage oder einer verkürzten Arbeitszeit für Arbeitnehmer vorzusehen, die mit von der innerstaatlichen Gesetzgebung bezeichneten gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Arbeiten beschäftigt sind;

5. eine wöchentliche Ruhezeit sicherzustellen, die, soweit wie möglich, mit dem Tag zusammenfällt, der in dem betreffenden Land oder Bezirk durch Herkommen oder Brauch als Ruhetag anerkannt ist.

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