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§ 6 Zwischenzeitengesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Artikel III

§ 6

(1) Die Anrechnung von Zeiten gemäß den §§ 1 und 2 und die Gewährung einer Zulage gemäß § 5 erfolgt auf Antrag. Der Antrag ist bei sonstigem Ausschluß spätestens binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bei der Dienstbehörde einzubringen.

(2) Die Anrechnung von Zeiten und die Gewährung einer Zulage wird, sofern sich aus § 11 Abs. 2 nichts anderes ergibt, wirksam

  1. a) mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes, wenn der Antrag spätestens bis 31. Dezember 1971 gestellt wird,
  2. b) mit dem auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten, wenn der Antrag später gestellt wird.