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Artikel 1 Austausch von Kriegsbeschädigten für ärztliche Behandlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.1967

Artikel 1

Nach Mitteilung des Generalsekretariates des Europarates hat Malta seine Ratifikationsurkunde zum Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zwischen den Mitgliedsländern des Europarates zum Zwecke der ärtzlichen Behandlung (BGBl. Nr. 62/1958, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 14/1960) hinterlegt.

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 8 Absatz 2 für Malta am 1. Oktober 1967 in Kraft getreten.

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