zum Bezugszeitraum vgl. § 293 Abs. 2 und § 298
Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
§ 85b.
(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld für jene Personen, die zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine solche Leistung haben, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt. Dies gilt auch für jene Personen, bei denen der Anspruch auf eine solche Leistung nach dem 1. Jänner entsteht, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt.
(2) Durch die Satzung kann die Anpassung nach Abs. 1 auch für das Krankengeld festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR40247781
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